Schonvermögen im Pflegeheim: Was Sie behalten dürfen

Ihre Mutter, Ihr Vater oder Ihr Partner zieht ins Pflegeheim und plötzlich steht die Frage im Raum, was vom Ersparten und vom Haus übrig bleibt. Das Schonvermögen im Pflegeheim ist der Teil Ihres Vermögens, den das Sozialamt bei der Hilfe zur Pflege nicht antasten darf - geregelt in § 90 SGB XII.

In diesem Ratgeber finden Sie die konkreten Freibeträge, ein durchgerechnetes Beispiel mit Bremer Zahlen und eine klare Antwort darauf, wann Ihre Immobilie geschützt bleibt. Als Bremer Immobilienmakler begleiten wir Familien genau in dieser Lage - wir wissen, welche Fragen wirklich drängen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schonvermögen: 10.000 Euro pro Person: Ehepaare behalten 20.000 Euro — geregelt über § 90 SGB XII, angehoben zum 1. Januar 2023.
  • Selbst genutzte Immobilie bleibt geschützt: solange Partner oder nahe Angehörige darin wohnen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).
  • Schenkungen: Zehn-Jahres-Frist beachten: Rückforderung nach §§ 528, 529 BGB ist vorher möglich.
  • Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen: so regelt es das Angehörigen-Entlastungsgesetz.
  • Bremen hat die höchsten Eigenanteile bundesweit: 3.761 Euro pro Monat im ersten Jahr (vdek, Stand 1. Juli 2026).
Von
Gökhan Gül
Veröffentlicht am:
27.08.2026
Stand vom:
27.08.2026
Ehepaar bespricht mit Tochter am Küchentisch Unterlagen zum Schonvermögen im Pflegeheim.

Wie hoch ist das Schonvermögen im Pflegeheim?

Das Schonvermögen beträgt 10.000 Euro je volljähriger leistungsberechtigter Person - zuzüglich 500 Euro für jede Person, die überwiegend unterhalten wird. So regelt es § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/, Bundesministerium der Justiz). Zum 1. Januar 2023 wurde dieser Freibetrag von 5.000 auf 10.000 Euro angehoben.

Wichtig ist die Reihenfolge: Bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege bewilligt, prüft es in der Bedürftigkeitsprüfung Ihr Einkommen und Ihr verwertbares Vermögen. Dazu zählen vor allem Guthaben auf Konten und Sparbüchern, Wertpapiere und nicht selbst genutzte Immobilien. Erst wenn das verwertbare Vermögen bis auf den Schonbetrag aufgebraucht ist, springt das Sozialamt ein.

Nicht jedes Vermögen muss jedoch eingesetzt werden. Das Gesetz schützt neben dem Schonbetrag insbesondere ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück - dazu gleich mehr. Zusätzlich gilt die Härtefallklausel des § 90 Abs. 3 SGB XII: Die Sozialhilfe darf nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit das eine Härte bedeuten würde. Welche weiteren Ausnahmen § 90 Abs. 2 SGB XII auflistet, klärt im Zweifel ein Fachanwalt für Sozialrecht.

Wie viel Geld darf ich behalten, wenn mein Partner ins Pflegeheim kommt?

Bei Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern bleiben insgesamt 20.000 Euro anrechnungsfrei — 10.000 Euro je Person, wie die Verbraucherzentrale erläutert. Der Schonbetrag gilt also nicht nur für die pflegebedürftige Person, sondern auch für Sie als Partner zu Hause. Auch Ihr Zuhause bleibt in dieser Konstellation geschützt, solange Sie selbst darin wohnen. Und die pflegebedürftige Person steht nicht ganz ohne Geld da: Heimbewohner mit Sozialhilfe erhalten einen Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 27b Abs. 3 SGB XII) — ein gesetzlich gesichertes Taschengeld für persönliche Ausgaben.

Was ein Pflegeheim wirklich kostet: Rechenbeispiel mit Bremer Zahlen

Ein Pflegeheimplatz kostet Bewohner im ersten Jahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro pro Monat aus eigener Tasche - 256 Euro mehr als im Vorjahr (vdek, Stand 1. Juli 2026). Wer diese Summe kennt, versteht, warum das Schonvermögen für so viele Familien zum Thema wird. Denn kaum eine Rente deckt solche Beträge ab.

Eigenanteile: Bremen ist bundesweit Spitzenreiter

In Bremen liegt der Eigenanteil im ersten Jahr bei 3.761 Euro pro Monat - bundesweit der höchste Wert, wie die vdek-Auswertung zu Eigenanteilen zeigt. Am günstigsten unter allen Bundesländern ist Sachsen-Anhalt mit 2.891 Euro. Der bundesweite Durchschnitt von 3.364 Euro setzt sich laut vdek so zusammen:

  • Pflegebedingter Eigenanteil inkl. Ausbildungskosten: 1.775 Euro pro Monat
  • Unterkunft und Verpflegung: 1.068 Euro pro Monat
  • Investitionskosten der Einrichtung: 521 Euro pro Monat

Eine Entlastung gibt es mit der Aufenthaltsdauer: Die Pflegekasse zahlt auf den pflegebedingten Eigenanteil einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI — 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem 13. Monat, 50 Prozent ab dem 25. Monat und 75 Prozent nach drei Jahren. Seit dem 1. Juli 2026 zahlt die Pflegekasse diesen Zuschlag direkt an die Einrichtung.

Rechenbeispiel: So groß ist die Lücke

Die Pflegekasse übernimmt bei vollstationärer Pflege monatliche Pauschalen nach § 43 SGB XI: 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1.319 Euro bei Pflegegrad 3, 1.855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5 (Beträge seit 1. Januar 2025). Bei Pflegegrad 1 gibt es nur einen Zuschuss von 131 Euro. Der Eigenanteil bleibt trotz dieser Pauschalen bestehen.

So sieht die Rechnung für Bremen aus — mit einer bewusst fiktiven Beispielrente:

  • Eigenanteil im ersten Jahr: 3.761 Euro pro Monat (vdek)
  • Angenommene Rente (fiktives Beispiel): 1.800 Euro pro Monat
  • Monatliche Lücke: 1.961 Euro
  • Erspartes von beispielsweise 25.000 Euro minus 10.000 Euro Schonbetrag: 15.000 Euro einzusetzendes Vermögen
  • Ergebnis: Das Ersparte ist in diesem Beispiel nach knapp acht Monaten aufgebraucht — dann beginnt die Prüfung der Hilfe zur Pflege.

Aus unserer Maklerpraxis in Bremen wissen wir: Die meisten Familien haben die Heimkosten vorher nie durchgerechnet. Im Erstgespräch unterschätzen viele die monatliche Lücke deutlich — und stehen dann unter Zeitdruck, wenn Entscheidungen über das Elternhaus anstehen. Wer früh rechnet, verschafft sich Handlungsspielraum.

Zählt eine selbst genutzte Immobilie zum Schonvermögen?

Ja — ein angemessenes Hausgrundstück zählt zum Schonvermögen, solange die leistungsberechtigte Person oder ihre Angehörigen ganz oder teilweise darin wohnen. So regelt es § 90 SGB XII in Absatz 2 Nummer 8. Die Angemessenheit bemisst sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Größe von Haus und Grundstück sowie dem Wert der Immobilie. Feste Quadratmeter-Grenzen nennt das Gesetz nicht — es kommt auf den Einzelfall an.

Für die häufigste Sorge aus unseren Gesprächen heißt das: Zieht Ihr Vater ins Heim und Ihre Mutter bleibt im gemeinsamen Haus wohnen, muss das Haus nicht verkauft werden. Wie Sie in dieser Situation Schritt für Schritt vorgehen, zeigt unser Ratgeber Mutter im Pflegeheim — hier konzentrieren wir uns auf die gesetzlichen Freibeträge und Regeln.

Die Leerstand-Falle nach dem Heimeinzug

Der Schutz der Immobilie ist an das Bewohnen geknüpft. Nach Angaben der Verbraucherzentrale besteht er, solange Ehe- oder Lebenspartner, minderjährige unverheiratete Kinder oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft weiter dort wohnen. Steht das Haus nach dem dauerhaften Heimeinzug leer, entfällt der Schutz — das Sozialamt kann dann die Verwertung verlangen. Wohnt ein erwachsenes Kind im Haus, hängt die Schutzwirkung vom Einzelfall ab, denn das Gesetz spricht allgemein von Angehörigen. Diese Konstellation gehört in die Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Nießbrauch und Wohnrecht: Sonderfälle aus der Praxis

Viele Familien haben das Haus bereits an ein Kind überschrieben und sich ein Nießbrauch- oder Wohnrecht im Grundbuch gesichert. Rechtlich gehört die Immobilie dann dem Kind — sie zählt nicht mehr zum Vermögen der pflegebedürftigen Eltern. Damit ist die Frage aber nicht erledigt: Liegt die Übertragung noch keine zehn Jahre zurück, kann das Sozialamt die Schenkung zurückfordern. Was dabei gilt, lesen Sie im Abschnitt zur Schenkungsrückforderung.

Kann das Sozialamt zum Verkauf der Immobilie zwingen?

Solange Ihre Immobilie als angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück zum Schonvermögen zählt: nein. Das Sozialamt darf geschütztes Vermögen nicht antasten. Anders sieht es aus, wenn der Schutz entfällt — etwa weil das Haus nach dem Heimeinzug leer steht oder als unangemessen groß und wertvoll eingestuft wird. Dann kann das Sozialamt verlangen, dass die Immobilie für die Heimkosten eingesetzt wird.

Selbst in diesem Fall gibt es eine wichtige Grenze: Nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit das eine Härte bedeuten würde. Ob ein Härtefall vorliegt, prüft das Amt im Einzelfall — auch hier lohnt fachanwaltliche Unterstützung. Und noch etwas beruhigt viele unserer Gesprächspartner: Verwertung bedeutet nicht automatisch Verkauf. Wie Sie den Wert Ihrer Immobilie nutzen können, ohne sie zwingend aus der Hand zu geben, zeigen die folgenden Optionen.

Verkaufen, vermieten oder verrenten: Ihre Optionen im Überblick

Wenn die Immobilie für die Pflegekosten eingesetzt werden muss oder soll, führen drei Wege zum Ziel: Verkauf, Vermietung oder Verrentung. Welcher passt, hängt von der Wohnsituation, dem Zeitdruck und Ihren Zielen ab. Wir stellen die Optionen neutral gegenüber.

Option 1: Verkauf

Der Verkauf schafft klare Verhältnisse: Der volle Erlös steht sofort für die Heimkosten zur Verfügung, laufende Kosten und Verwaltungsaufwand entfallen. Grundlage jeder Entscheidung ist eine realistische Wertermittlung — wie der Sachwert einer Immobilie berechnet wird, erklären wir separat. Der Nachteil: Das Haus verlässt die Familie endgültig. Wenn Sie diesen Weg gehen und Ihre Immobilie in Bremen verkaufen möchten, begleiten wir Sie von der Wertermittlung bis zum Notartermin.

Option 2: Vermietung

Die Vermietung hält das Haus im Familienbesitz und erzeugt laufende Einnahmen für die Heimkosten. Beachten Sie: Mieteinnahmen fließen als Einkommen in die Prüfung des Sozialamts ein. Dem stehen Aufwand und Risiken gegenüber — Instandhaltung, Mieterwechsel, mögliche Mietausfälle. Vermietung passt, wenn die Einnahmen die Lücke weitgehend schließen und jemand in der Familie die Verwaltung übernehmen kann.

Option 3: Verrentung und Teilverkauf

Bei Leibrente, Immobilienverrentung oder Teilverkauf machen Sie den Immobilienwert zu Geld, ohne vollständig auszuziehen oder komplett zu verkaufen. Beim Teilverkauf bleibt Ihnen häufig ein Nießbrauchrecht am verkauften Anteil. Diese Modelle klingen attraktiv, haben aber Kostenrisiken: laufende Nutzungsentgelte, Abschläge auf den Verkehrswert und komplexe Vertragsbedingungen. Lassen Sie jedes Angebot unabhängig prüfen, bevor Sie unterschreiben.

In unseren Beratungen in Bremen klären wir vor jeder Empfehlung dieselben Fragen: Wer wohnt aktuell im Haus, und wie lange noch? Wie viel Zeit bleibt, bis das Ersparte aufgebraucht ist? Und was gibt der Markt im jeweiligen Stadtteil gerade her? Erst aus diesen Antworten ergibt sich, welche Option wirtschaftlich trägt — nicht umgekehrt.

Was passiert mit dem Erlös aus dem Hausverkauf?

Der Verkaufserlös ist verwertbares Vermögen: Oberhalb des Schonbetrags von 10.000 Euro muss er für die Heimkosten eingesetzt werden, bevor die Hilfe zur Pflege einspringt. Wer sein Haus verkauft und anschließend selbst ins Pflegeheim zieht, kann den Erlös also nicht am Sozialamt vorbei behalten. Das Timing des Verkaufs ändert daran nichts — entscheidend ist, welches Vermögen bei Antragstellung vorhanden ist.

Ein Sonderfall ist der Verkauf innerhalb der Familie: Ein Verkauf zum vollen Verkehrswert ist keine Schenkung, denn es fließt eine gleichwertige Gegenleistung. Was dagegen bei echten Schenkungen droht, klärt der nächste Abschnitt. In unseren Erstgesprächen bei absehbarem Heimeinzug ist die Erlös-Frage eine der häufigsten überhaupt — und die ehrliche Antwort lautet: Der Erlös verschafft Zeit und Wahlfreiheit, aber er bleibt Vermögen im Sinne der Bedürftigkeitsprüfung.

Kann das Sozialamt eine Schenkung zurückfordern?

Ja. Nach § 528 BGB kann der Schenker das Geschenk zurückfordern, wenn er nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann — genau das ist bei hohen Heimkosten oft der Fall. Bezieht die pflegebedürftige Person Sozialhilfe, leitet das Sozialamt diesen Anspruch per schriftlicher Anzeige auf sich über (§ 93 SGB XII) und macht ihn gegenüber dem Beschenkten geltend — bis zur Höhe seiner Aufwendungen. Die entscheidende Grenze zieht das Gesetz nach zehn Jahren:

"Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind." § 529 BGB Abs. 1, gesetze-im-internet.de

Liegt die Schenkung beim Eintritt der Bedürftigkeit also mindestens zehn Jahre zurück, ist die Rückforderung ausgeschlossen. Innerhalb der Frist bleibt sie möglich — das betrifft typische Familienkonstellationen wie das vor wenigen Jahren übertragene Elternhaus oder größere Geldgeschenke an Kinder und Enkel. Wer sein Haus an ein Kind überschreiben möchte, sollte die Zehn-Jahres-Frist deshalb von Anfang an mitdenken.

Müssen Kinder oder Ehepartner für die Heimkosten aufkommen?

Kinder müssen für die Heimkosten ihrer Eltern erst zahlen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro übersteigt. Das regelt § 94 Abs. 1a SGB XII, eingeführt mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das seit 2020 gilt. Unterhalb dieser Grenze macht das Sozialamt die Unterhaltspflicht der Kinder nicht geltend; oberhalb gehen die Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes auf das Sozialamt über.

Für Ehepartner gilt ein anderer Maßstab: Ihr Einkommen und Vermögen wird bei der Bedürftigkeitsprüfung mit betrachtet. Es bleiben aber die Schonbeträge von 10.000 Euro je Person und der Schutz der selbst bewohnten Immobilie — die Details stehen in den Abschnitten oben. Wie viele Familien das betrifft, zeigt die amtliche Statistik: Laut Statistischem Bundesamt waren Ende 2023 knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig; rund 800.000 von ihnen — etwa 14 Prozent — lebten vollstationär im Pflegeheim.

Fazit: Wer die Regeln kennt, entscheidet selbstbestimmt

Die Freibeträge sind klein: 10.000 Euro pro Person, 20.000 Euro für Paare. Die selbst genutzte Immobilie bleibt geschützt, solange Angehörige darin wohnen — bei Leerstand kippt der Schutz. Und Schenkungen sind erst nach zehn Jahren sicher. Wer diese Regeln kennt und seine Optionen früh durchrechnet, gerät nicht in Zeitnot. Wenn Sie wissen möchten, was Ihre Immobilie in Bremen wert ist und welcher Weg zu Ihrer Situation passt, sprechen Sie mit uns — wir beraten Sie unverbindlich und ohne Verkaufsdruck.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Geld darf man auf dem Konto haben, wenn man ins Pflegeheim kommt?

Als Schonvermögen bleiben 10.000 Euro je volljähriger Person anrechnungsfrei, bei Ehepaaren insgesamt 20.000 Euro (§ 90 SGB XII mit Durchführungsverordnung). Kontoguthaben oberhalb dieser Grenze zählt zum verwertbaren Vermögen. Es muss für die Heimkosten eingesetzt werden, bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege bewilligt.

Wie weit darf das Sozialamt rückwirkend prüfen?

Bei Schenkungen reicht der Blick zurück bis zu zehn Jahre: Erst wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind, ist die Rückforderung nach § 529 BGB ausgeschlossen. Frühere Übertragungen innerhalb dieser Frist kann das Sozialamt über § 528 BGB und § 93 SGB XII zurückholen — auch ein übertragenes Haus.

Muss ich mein Vermögen offenlegen, wenn ich mir die Pflege nicht leisten kann?

Ja. Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss dem Sozialamt Einkommen und Vermögen vollständig offenlegen — das ist der Kern der Bedürftigkeitsprüfung. Ohne diese Angaben bewilligt das Amt keine Leistungen. Geschützte Werte wie der Schonbetrag oder die selbst bewohnte Immobilie werden dabei angegeben, aber nicht angetastet.

Welche Vermögenswerte dürfen nicht verwertet werden?

Geschützt sind vor allem der Schonbetrag von 10.000 Euro je Person und das angemessene, selbst bewohnte Hausgrundstück (§ 90 Abs. 2 SGB XII). Zusätzlich greift die Härtefallklausel des § 90 Abs. 3 SGB XII, wenn die Verwertung eine Härte bedeuten würde. Welche weiteren Ausnahmen im Einzelfall gelten, klärt ein Fachanwalt für Sozialrecht.

Meine Eltern haben mir das Haus mit Nießbrauch überschrieben — wer zahlt im Pflegefall?

Zunächst zahlen Ihre Eltern aus ihrer Rente und ihrem verwertbaren Vermögen. Reicht das nicht und liegt die Übertragung keine zehn Jahre zurück, kann das Sozialamt die Schenkung nach § 528 BGB zurückfordern — den Anspruch leitet es per § 93 SGB XII auf sich über. Lassen Sie Ihre Konstellation fachanwaltlich prüfen.

Wie viel Taschengeld bleibt Heimbewohnern mit Sozialhilfe?

Heimbewohner mit Sozialhilfe erhalten einen Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 — festgelegt in § 27b Abs. 3 SGB XII. Dieses Taschengeld steht für persönliche Ausgaben wie Kleidung, Friseur oder kleine Anschaffungen zur Verfügung und muss nicht für die Heimkosten eingesetzt werden.

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